Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze 
der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter 
geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht ge- 
nannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist indeß die 
Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugs- 
weise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
S. 5. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies er- 
fordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 Ziffer 2 bezeichneten Früh- 
jahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer oder 
Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß ein- 
geschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch be- 
stimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
S. 6. 
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vor- 
kommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne 
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis 
Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der 
Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. Auf demselben Wege 
kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wichtiger Fischarten für bestimmte 
Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fischart darin zu erhalten, auch 
außerhalb der jährlichen Schonzeit bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt 
werden. 
S. 7. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt: 
1) die wöchentliche Schonzeit (§. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für 
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag 
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen; 
2) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (F. 3 
Ziffer 2) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässer- 
strecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit 
von Anfang April bis Ende Juni festzusetzen. 
S. 8. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt: 
1) für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken, sobald dieselben für den 
Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin Salmoniden ein- 
gebürgert werden, an Stelle der im F. 3 Ziffer 2 bezeichneten Früh-=
	        
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