Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 115 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N. 16. 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vereinigung der Landgemeinden Geestemünde und Geestendorf, S. 116. — 
Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Präzipualleistungen für den Wegebau in 
der Provinz Westfalen, S. 116. — Gesetz, betreffend die Ausübung des dem Staate zustehenden 
Stimmrechts bei dem Antrage wegen Aufnahme einer weiteren Prioritätsanleihe der Westholsteinischen 
Eisenbahngesellschaft, S. 117. — Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis 
nach Blankenstein, S. 118. — Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen, Schwarz- 
burg. Sondershausen und Schwarzburg. Rudolstadt, wegen Herstellung einer Eisenbahn von Arnstadt 
nach Saalfeld, S. 125. 
  
(Nr. 9279.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Landgemeinden Geestemünde und Geestendorf. 
Vom 7. Mai 1888. 
Wir Friedrich) von Gottes Gnaden König von Preußen 2. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
g. 1. 
Die Landgemeinden Geestemünde und Geestendorf werden von einem, seitens 
des Ministers des Innern zu bestimmenden Zeitpunkte ab zu Einer Landgemeinde 
  
unter der Benennung „Geestemünde" vereinigt. Eine Vermög setzung 
unter den beiden vereinigten Gemeinden findet nicht statt. 
§. 2. 
Die neue Gemeinde erhält eine Verfassung, wie solche im F. 2 des Han- 
noverschen Gesetzes, betreffend die Landgemeinden, vom 28. April 1859 (Han- 
noversche Gesetz Samml. I S. 393) für die dort gedachten Städte, Vorstädte und 
Flecken zugelassen ist. 
Das betreffende Statut ist von den Gemeindevorstehern und je sechs Mit- 
gliedern des Gemeindeausschusses jeder der beiden bisherigen Gemeinden zu errichten 
und bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. Die Abstimmung 
geschieht nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Minister 
des Innern. 
Ges. Somml. 1888. (Nr. 9279—9280.) 25 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1888.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.