Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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nicht um eine Stadt von mehr als 10000 Einwohnern handelt, der Kreis— 
ausschuß, im Uebrigen der Bezirksausschuß. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 14. Mai 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Frhr. v. Lucius. 
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. 
Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 9281.) Gesetz, betreffend die Ausübung des dem Staate zustehenden Stimmrechts bei 
dem Antrage wegen Aufnahme einer weiteren Prioritätsanleihe der West. 
holsteinischen Eisenbahngesellschaft. Vom 23. Mai 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen r#cP 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Staatsregierung wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. Juni 1875 
(Gesetz Samml. S. 513) ermächtigt, in der Generalversammlung der Aktionäre 
der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft das dem Staate in Folge seines be- 
treffenden Aktienbesitzes zustehende Stimmrecht für den Antrag auf Aufnahme 
einer zweiten Prioritätsanleihe im Betrage von 150 000 Mark auszuüben und 
demnächst im Falle des eintretenden Bedürfnisses auch für die Erhöhung dieser 
Anleihe bis zum Gesammtbetrage von 300 000 Mark zu stimmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 23. Mai 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
v. Puttkamer. v. Maybach. Frhr. v. Lucius. v. Friedberg. v. Boetticher. 
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. 
  
(Xr. 9280—9282.) 25“
	        
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