Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf ihren Gebieten belegenen Theile 
der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, welcher den Betrieb 
und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete belegenen Strecke der Bahn 
führen wird. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Sollte bei der ausführlichen Bearbeitung des Bauentwurfs die Linie auch 
durch Gebietstheile des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt geführt werden, 
so erklärt sich die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bereit, Bau 
und Betrieb der Bahn unter den vorstehenden Bedingungen auch innerhalb ihres 
Gebietes zu gestatten, ohne indeß wegen Ueberweisung des in diesem Falle inner- 
halb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt erforderlich werdenden Grund 
und Bodens eine andere Verpflichtung als die unentgeltliche Einräumung des 
Rechts auf Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege (Artikel IV. 
Nr. 2) zu übernehmen. 
Die Hohen vertragschließenden Theile werden wegen Beschaffung des in 
diesem Falle innerhalb Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebietes erforderlich werdenden 
Grund und Bodens Vereinbarungen unter den betheiligten Interessenten herbei- 
führen. 
Artikel XV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll baldthunlichst 
in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887. 
Dr. Micke. Dr. Slevogt. Hauthal. v. Geldern-Crispendorf. 
(L. S.) (IL. S.) (L. S.) (L. S.) 
Engelhardt. 
(. S.) 
Ges. Samml. 1888. (r. 9282.) 26
	        
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