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Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf ihren Gebieten belegenen Theile
der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, welcher den Betrieb
und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete belegenen Strecke der Bahn
führen wird.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Sollte bei der ausführlichen Bearbeitung des Bauentwurfs die Linie auch
durch Gebietstheile des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt geführt werden,
so erklärt sich die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bereit, Bau
und Betrieb der Bahn unter den vorstehenden Bedingungen auch innerhalb ihres
Gebietes zu gestatten, ohne indeß wegen Ueberweisung des in diesem Falle inner-
halb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt erforderlich werdenden Grund
und Bodens eine andere Verpflichtung als die unentgeltliche Einräumung des
Rechts auf Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege (Artikel IV.
Nr. 2) zu übernehmen.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden wegen Beschaffung des in
diesem Falle innerhalb Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebietes erforderlich werdenden
Grund und Bodens Vereinbarungen unter den betheiligten Interessenten herbei-
führen.
Artikel XV.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll baldthunlichst
in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887.
Dr. Micke. Dr. Slevogt. Hauthal. v. Geldern-Crispendorf.
(L. S.) (IL. S.) (L. S.) (L. S.)
Engelhardt.
(. S.)
Ges. Samml. 1888. (r. 9282.) 26