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hausen nach Saalfeld oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Bahn
Leipzig—Gera— Probstzella für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetz-
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung gestatten der
Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb
ihrer Staatsgebiete und werden derselben das Enteignungsrecht ertheilen.
Artikel I.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Kongich Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
bezüglich der Anlegung von Stationen in den einzelnen Staatsgebieten etwaige
besondere Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen wird.
Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe,
soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß-
korrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen
Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vor-
behalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung der-
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzoglich Sachsen-Mei-
ningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürstlich Schwarz-
burg-Rudolstädtische Regierung verpflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch
die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus
der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die
Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel II.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
und den Kunstbauten gleich die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben
und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen, auch die Ausführung der Bahn und des gesammten Betriebsmaterials
in Gemäßheit der auf Grund des Artikels 42 der Rechsoerfafsung im Bundes-
rathe beschlossenen oder noch zu beschließenden Normen für die Konstruktion und
die Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands für den durchgehenden Verkehr der-
artig eingerichtet werden, daß die Transportmittel auf die angrenzenden Bahnen
ungehindert übergehen können.