Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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zahlten Entschädigungsbeträge nur ein rechnerisches Prüfungs-, nicht aber ein 
materielles Einspruchsrecht gegen die Nothwendigkeit und Angemessenheit derselben 
in Anspruch nehmen. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung behalten sich 
vor, wegen der Uebertragung dieser Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie 
berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; die Herzoglich 
Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bleiben indeß auch für den Fall 
einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der 
Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Artikel VI. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich nach beendeter Bauaus- 
führung zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung 
von Anschlußgeleisen und Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, 
so werden die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg- 
Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung auch 
zur Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und 
Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrages nicht 
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits 
nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die 
Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestim- 
mungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen) welche bei den Ent- 
eignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Landesgebieten zur Zeit 
Geltung haben. 
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder 
zur Ueberlassung zur vorübergehenden Benutzung an den Preußischen Staat in 
den in diesem Artikel und im Artikel V bezeichneten Fällen erforderlich sind, 
namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern tritt Freiheit von Stempel- 
und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VII. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so- 
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnver- 
waltung ist. 
Artikel VIII. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich 
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der bethei- 
ligten Regierungen.
	        
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