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zahlten Entschädigungsbeträge nur ein rechnerisches Prüfungs-, nicht aber ein
materielles Einspruchsrecht gegen die Nothwendigkeit und Angemessenheit derselben
in Anspruch nehmen.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung behalten sich
vor, wegen der Uebertragung dieser Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie
berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; die Herzoglich
Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bleiben indeß auch für den Fall
einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der
Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Artikel VI.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich nach beendeter Bauaus-
führung zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung
von Anschlußgeleisen und Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen,
so werden die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-
Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung auch
zur Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und
Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrages nicht
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits
nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die
Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestim-
mungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen) welche bei den Ent-
eignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Landesgebieten zur Zeit
Geltung haben.
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder
zur Ueberlassung zur vorübergehenden Benutzung an den Preußischen Staat in
den in diesem Artikel und im Artikel V bezeichneten Fällen erforderlich sind,
namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern tritt Freiheit von Stempel-
und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VII.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so-
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnver-
waltung ist.
Artikel VIII.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der bethei-
ligten Regierungen.