Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel IKX. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete 
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch 
sollen die an den Bahnstrecken in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein. 
Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen, der Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung bleibt vor- 
behalten, zur Handhabung des ihr über die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke 
zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die 
Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung. in allen denjenigen 
Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum unmittelbaren gerichtlichen und polizei- 
lichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbabnbebörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden der betreffenden Landesregierung 
in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei 
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken den 
betreffenden Organen der Landesregierungen ob. Dieselben werden den Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel X. 
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen Staatsgebieten 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsver- 
hältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel XI. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen 
von den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz 
greifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Nr. 9283.)
	        
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