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Artikel IKX.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an den Bahnstrecken in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen, der Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung bleibt vor-
behalten, zur Handhabung des ihr über die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke
zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die
Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung. in allen denjenigen
Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum unmittelbaren gerichtlichen und polizei-
lichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbabnbebörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden der betreffenden Landesregierung
in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken den
betreffenden Organen der Landesregierungen ob. Dieselben werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel X.
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen Staatsgebieten
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsver-
hältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär-
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel XI.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen
von den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz
greifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Nr. 9283.)