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Artikel XII.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten
sich, von der Königlich Preußischen Regierung wegen der Eisenbahnunternehmung
und wegen des dazu gehörigen Grund und Bodens keinerlei Staatsabgaben zu
erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und
sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel XIII.
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden
Bahnstrecken nehmen die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn im
Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch.
Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer ab-
getreten werden, so bleibt den einzelnen Staatsregierungen das Recht vorbehalten,
die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des Preußischen Eisen-
bahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige
Erwerbung des Eigenthums einzelner Bahnstrecken seitens der betreffenden Landes.
regierung soll indeß die Einheitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten
sich demgemäß, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf
ihrem Gebiete belegenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu
übertragen, welchem Betrieb und Verwaltung des Bahnunternehmens seitens der
Königlich Preußischen Regierung übertragen wird. "
Artikel XIV.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung ohne Weiteres frei
stehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das
Reich mit zu übertragen.
Artikel XV.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vor-
gelegt werden.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 6. Januar 1888.
Dr. Micke. Dr. Heim. Budde. Mohr.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.)