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baubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Einkommens
desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Absetzung der
bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten Gesammt-
einkommen und durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten Steuersatzes.
Befreiung von den Kreisabgaben.
ß. 17.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im
# 4 zuc und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Re-
gelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253), im Artikel 1 des Gesetzes vom
12. März 1877 (Gesetz Samml. S. 19) und im §F. 3 zu 2 bis 6 des Gesetzes
vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer
(Gesetz= Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind von den
Kreislasten befreit.
§S. 18.
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleihben die Dienstgrundstücke der
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer gleichfalls von den Kreislasten
befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens
der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe der §#. 4
und 5 der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz= Samml. S. 1648)
und nur insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der
Gemeinde ihres Wohnortes nicht bereits das in den gedachten Gesetzesvorschriften
bestimmte Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen der
letzteren. Ebenso findet der §. 1 der Verordnung vom 23. September 1867 auf
die Heranziehung zu den Kreisabgaben Anwendung.
s. 19.
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten
des Kreises,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben,
beschließt der Kreisausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei
dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszuschlägen
zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren
richten, sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichtsbehörden auch insoweit begründet, als bisher durch §. 79 Titel 14
(Nr. 9289.)