Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Theil II des Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §9. 9, 10 des Gesetzes über 
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 Geset= Samml. S. 241) 
oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg fürzulässig erklärt war. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtemittel 
der Ner Revision zulässig (§. 3 des Gesetzes vom 1. August 1883, Gesetz-Samml. 
  
sichllich der Beschwerden über Beschlüsse des Kreistages in Betreff der 
Vorausbelastung der Kreisangehörigen einzelner Kreistheile mit einer Quote der 
Bausumme für den Ausbau von Nebenlandstraßen nach §. 5 Absatz 2 des Ge- 
setzes vom 26. Februar 1879 (Gesetz= Samml. S. 94) bewendet es bei den dort 
getroffenen Bestimmungen. Die betreffenden Beschlüsse des Kreistages bedürfen 
der Bestätigung nach J. 139 Nr. 2 dieses Gesetzes nicht. 
Oritter Abschnitt. 
Kreisstatuten und Reglements. 
5. 20. 
Jeder Kreis ist befugte 
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegen- 
heiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschieden- 
heiten gestattet (I9. 90 Absatz 2, 94 Absatz 1 und 95), oder das Gesetz 
auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten, 
deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist; 
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises. 
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo 
ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt 
zu machen. 
Zweiter Titel. 
Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 21. 
Gliederung des Kreises. 
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (SI. 4 und 132), zerfallen in 
Stadt= und Amtsbezirke. 
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden oder aus 
einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Landgemeinden und Guts- 
bezirken.
	        
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