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An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der
Spitze der Verwaltung des Amtsbezirkes der Amtsvorsteher, an der Spitze der
Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich eines selbständigen
Gutsbezirkes führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher obliegende
Verwaltung.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Gemeindevorsteher und dem Gutsvorsteher.
Bestätigung der Gemeindevorsteher.
g. 22.
Die gewählten Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter bedürfen der
Bestätigung durch den Landrath.
Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher mit seinem Gutachten zu hören.
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt
werden.
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen; erhält
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag des
Amtsvorstehers unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf
so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat.
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
Versagt der Kreisausschuß in einem der vorbezeichneten Fälle seine Zustimmung,
so kann solche auf Antrag des Landrathes durch Beschluß des Bezirksausschusses
ergänzt werden.
§. 23.
Die Bestimmungen des §. 22 finden auch auf andere Gemeindebeamte
Anwendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf.
. 24.
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter werden vor ihrem Amtsantritt
von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher
vereidigt.
mbr
Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes eines Gemeindevorstehers.
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für
die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Stellvertreters finden
die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des §. 8 mit der Maßgabe Anwendung,
daß an die Stelle des Kreistages (Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung
und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt.
Wer sich ohne einen der im F. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungsgründe
weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Stellvertreters zu übernehmen,
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 31