Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrath,  an  der
Spitze  der  Verwaltung  des  Amtsbezirkes  der  Amtsvorsteher,  an  der  Spitze  der
Verwaltung  der  Gemeinde  der  Gemeindevorsteher.  Für  den  Bereich  eines  selbständigen
  Gutsbezirkes  führt  der  Gutsvorsteher  die  dem  Gemeindevorsteher  obliegende
Verwaltung.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Gemeindevorsteher  und  dem  Gutsvorsteher.

Bestätigung  der  Gemeindevorsteher.

g.  22.

Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter  bedürfen  der
Bestätigung  durch  den  Landrath.

Vor  der  Bestätigung  ist  der  Amtsvorsteher  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

Die  Bestätigung  kann  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt
werden.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen;  erhält
auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  auf  den  Vorschlag  des
Amtsvorstehers  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  einen  Stellvertreter  auf
so  lange,  bis  eine  erneuerte  Wahl  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

Versagt  der  Kreisausschuß  in  einem  der  vorbezeichneten  Fälle  seine  Zustimmung,
  so  kann  solche  auf  Antrag  des  Landrathes  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  ergänzt  werden.

§.  23.

Die  Bestimmungen  des  §.  22  finden  auch  auf  andere  Gemeindebeamte
Anwendung,  deren  Wahl  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  der  Bestätigung  bedarf.

.  24.

Die  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter  werden  vor  ihrem  Amtsantritt
  von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher
vereidigt.

mbr
Verpflichtung  zur  Uebernahme  des  Amtes  eines  Gemeindevorstehers.

Wegen  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme,  sowie  wegen  der  Gründe  für
die  Ablehnung  des  Amtes  eines  Gemeindevorstehers  oder  Stellvertreters  finden
die  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  4  des  §.  8  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  des  Kreistages  (Absatz  2  Ziffer  5  a.  a.  O.)  die  Gemeindevertretung
  und,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  die  Gemeindeversammlung  tritt.

Wer  sich  ohne  einen  der  im  F.  8  Absatz  2  bezeichneten  Entschuldigungsgründe
  weigert,  das  Amt  eines  Gemeindevorstehers  oder  Stellvertreters  zu  übernehmen,
  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  31