Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten 
des Besitzers zu. Versagt der Kreisausschuß seine Zustimmung, so kann solche 
sowohl in diesem Falle, als im Falle des 8. 30 auf Antrag des Landrathes 
durch Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt werden. 
Der Kreisausschuß beschließt, auf Antrag der Betheiligten, über die Fest— 
setzung der Remuneration stellvertretender Gutsvorsteher. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. 
Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung. 
§F. 32. 
Die Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt. 
Die gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben. 
§S. 33. 
Amtsbezirke. 
Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher 
Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in Amtsbezirke 
getheilt. 
. 34. 
Bildung der Amtsbezirke. 
Für die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze: 
1) Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und 
abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl 
dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die Erfüllung der durch das 
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits 
die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Ver- 
waltung nicht erschwert wird. 
2) Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende 
Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, sind, wenn 
nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde= oder Guts- 
bezirke nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu 
erklären. 
3) Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unter- 
brechung ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem 
Flächeninhalte umfassen, können auf Antrag ohne Rücksicht auf ihre 
Einwohnerzahl unter den übrigen Voraussetzungen der Nummern 1 
und 2 zu Amtsbezirken erklärt werden. 
4) Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amtsbezirken ver- 
einigt. Insbesondere sollen Gemeinden und Gutsbezirke, welche eine 
 
	        
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