Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse 8 Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat 
keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Ent- 
scheidung nich vorgenommen werden. 
Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Ver- 
treter bestellen. 
S. 40. 
Zu den Befugnissen des Amtsausschusses gehört: 
1) die Kontrole sämmtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben 
der Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke aufgebracht werden 
(§§. 60 und 61)) 
2) die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen, welche der 
Amtsvorsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt 
ist (G. 54)) 
3) die Aeußerung über Abänderung des Amtsbezirkes (§. 35 und §. 36 
Absatz 3); 
4) die Bestellung, sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kom- 
missarien zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Amts- 
ausschusses; 
5) die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvor- 
steher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschusse zu 
diesem Zweck unterbreitet. 
§S. 41. 
Die zu einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und tunhe sind be- 
fugt, durch übereinstimmenden Beschluß einzelne K al genheiten dem 
  
Amtsbezirke zu überweisen. 
Handelt es sich hierbei um Aufbringung von Abgaben seitens des Amts- 
bezirkes, deren Aufbringungsmaßstab nicht gesetzlich feststeht, so muß sich die Ueber- 
einstimmung der Betheiligten auch auf den Aufbringungsmaßstab Ppsrer 
Ueber solche dem Amtsbezirke überwiesene K g heiten steht 
alsdann die Beschlußfassung dem Amtsausschusse zu. 
§. 42. 
Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den Vorsitz mit 
vollem Stimmrechte. Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Für 
einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Der Amtsausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mit- 
glieder, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, 
(Tr. 9289.) 
 
	        
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