Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage, haben keine auf- 
schiebende Wirkung. « 
§.63. 
In denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken, welche einen Amtsbezirk für 
sich bilden, werden die Kosten der Amtsverwaltung gleich den übrigen Kommunal-= 
bedürfnissen aufgebracht. 
F. 64. 
Unterläßt oder verweigert ein Amtsverband, die ihm gesetzlich obliegenden, 
von der Bebörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen 
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt 
der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat, be- 
ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Amtsverbande innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. Zur Ausführung der Rechte 
des Amtsverbandes kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter bestellen. 
E. 65. 
Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten. 
Die von den Amtsvorstehern in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. April 1883 
(Gesetz Samml. S. 65) endgültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate, sowie 
die von denselben festgesetzten Exekutivgeldbußen werden — soweit nicht in An- 
sehung gewisser Uebertretungen besonders bestimmt ist, wohin die durch dieselben 
verwirkten Geldbußen oder Konfiskate fließen sollen — zur Amtskasse, beziehungs. 
weise zu den Kassen der einen eigenen Amtsbezirk bildenden Gemeinden und Guts- 
bezirfe vereinnahmt und zur Deckung der Kosten der Amtsverwaltung mit- 
verwendet. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Amte des Landrathes. 
Landrath. 
K. 66. 
a. Ernennung desselben. 
Der Landratb wird vom Könige ernannt. 
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes 
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grund- 
besitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen. 
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Per- 
sonen, welche 
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt 
haben, oder
	        
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