Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Dritter Titel. 
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises. 
Erster Abschnitt. 
Von der Zusammensetzung des Kreistages. 
S. 70. 
Zahl der Mitglieder des Kreistages. 
Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter Aus- 
schluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 35 000 oder weniger Ein- 
wohner haben, aus 20 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 35.000 bis zu 
70.000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5000 und in Kreisen mit mehr 
als 70 000 Einwohnern für jede über die letztere Jahl überschießende Vollzabl 
von 10000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu. 
In den Kreisen Eiderstedt, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen 
kann die Zahl der Mitglieder durch statutarische Anordnung des Kreistages er- 
böht werden. 
S. 71. 
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten. 
Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahlverbände 
gebildet, und zwar: 
a) der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer, 
b) der Wahlverband der Landgemeinden und 
c) der Wahlverband der Städte. 
In den Kreisen Eiderstedt, Husum, Norderdithmarschen und Süderdith- 
marschen scheidet der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer und in 
Kreisen, in welchen keine Stadtgemeinde vorhanden ist, scheidet der Wahlverband der 
Städte aus. 
Für Kreise, welche nur aus einer oder mehreren Städten bestehen, gelten 
die Vorschriften der 9§. 132 und 134 bis 138 dieses Gesetzes. 
. 72. 
Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grunbbesitzer. 
Der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer besteht aus allen 
denjenigen zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Ein- 
schluß der juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, welche von ihrem gesammten, auf dem platten Lande innerhalb des 
Kreises belegenen Grundeigenthume im Kreise Hadersleben den Betrag von min- 
destens 400 Mark, in den Kreisen Apenrade und Sonderburg den Betrag von 
mindestens 250 Mark, im Kreise Tondern von mindestens 600 Mark, in den
	        
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