Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, 
in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl 
aller Abgeordneten nicht übersteigen; 
2) in den Kreisen Eckernförde, Oldenburg und Plön erhält der Wahl- 
verband der größeren Grundbesitzer die Hälfte aller Kreistagsabgeord- 
neten (§. 70) und der Wahlverband der Landgemeinden den Rest, nach 
Abzug der auf die städtischen Abgeordneten fallenden Zahl; 
3) in den Kreisen Eiderstedt, Husum, Norderdithmarschen und Süder- 
dithmarschen erhält der Wahlverband der Landgemeinden die ganze 
nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibende Zahl der 
Kreistagsabgeordneten. 
4) in den übrigen Kreisen erhalten die Verbände der größeren Grund- 
besitzer und der Landgemeinden von der, nach Abzug der städtischen 
Abgeordneten übrig bleibenden Zahl der Kreistagsabgeordneten ein jeder 
die Hälfte, mit der Maßgabe, daß in denjenigen Kreisen, in welchen die 
Zahl der im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten 
nicht mindestens doppelt so groß ist, wie die aus der vorstehenden Be- 
stimmung sich ergebende Zahl von Kreistagsabgeordneten dieses Wahl- 
verbandes, letzterer nur so viel Kreistagsabgeordnete erhält, als sich er- 
geben, wenn für jeden derselben zwei Wahlberechtigte vorhanden sind, 
mindestens jedoch ein Viertel der Zahl sämmtlicher ländlichen Kreis- 
tagsabgeordneten. 
g. 76. 
Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren Grund- 
besitzer Wahlberechtigten (§. 72) in einem Kreise unter der ihrem Verbande nach 
§. 75 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele Ab- 
geordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach abgehende 
Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landgemeinden zu. 
S. 77. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die 
. einzelnen Wahlbezirke. 
Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden zu 
wählenden Abgeordneten werden, unter möglichster Anlehnung an die Amtsbezirke, 
in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahlbezirke ge- 
bildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat. 
* 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen 
Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken. 
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden 
Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe 
der Seelenzahl vertheilt.
	        
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