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g. 84.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
Die Wahl der Kreistagsabgeordneten der Landgemeinden erfolgt in den-
jenigen Wahlbezirken, welche nur aus Einer Landgemeinde gebildet sind, und
welchen ein im Wahlverbande der Landgemeinden wahlberechtigter Gewerbetreibender
oder Bergwerksbesitzer nicht angehört, durch die Gemeindeversammlung, sofern
aber eine gewählte Gemeindevertretung besteht, durch die letztere.
In den übrigen Wahlbezirken des Wahlverbandes der Landgemeinden wird
die Wahlversammlung gebildet:
1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden;
2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbständigen Güter,
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 72) gehören;
3) durch diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb-
lichen Unternehmungen in der Klasse A I der Gewerbesteuer unter dem
Mittelsatz veranlagt sind.
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die
Bestimmungen der I#. 81 bis 83 Anwendung.
. 85.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (§. 84 Nr. 2),
deren jedes zu weniger als 60 Mark Grundsteuer veranlagt ist, so werden die
Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt zu Gesammt-
(Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß auf jede Stimme, soweit möglich, ein Grund-
steuerbetrag von 60 Mark entfällt.
Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht aus-
geübt wird.
g. 86.
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden:
1) von weniger als 400 Einwohnern durch einen Wahlmann,
2) von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei,
3) von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei,
4) von 1200 und weniger als 21000 Einwohnern durch vier,
5) von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahl-
männer, und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen
ferneren Wahlmann.
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversammlung,
in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung
besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeindevorsteher aus der
(r. 9289.)