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Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute Stimmenmehrheit
ewählt.
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindever-
sammlung sind diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer
gehören.
K. 87.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Gemeinden, deren
jede weniger als 60 Mark Grundsteuer entrichtet und weniger als 100 Einwohner
zählt, so werden dieselben nach Anordnung des Kreisausschusses in gleicher Weise,
wie die Besitzer der im F. 85 gedachten Güter, zu Gesammt-(Kollektiv-) Stimmen
vereinigt.
g. 88.
Wer als Besitzer eines selbständigen Gutes, als Gewerbetreibender oder
Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande der Landgemeinden
persönlich berechtigt ist (§. 84 Nr. 2 und 3), darf die auf ihn gefallene Wahl
als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er die Wahl an, so ist
er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechtes nicht befugt.
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechtes als Wahlmann
einer Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechtes im Verbande der
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen.
C. 89.
Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirkes, die Besitzer der zu dem
letzteren gehörigen selbständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbetreibenden
und Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landrathes oder in dessen Auf-
trage eines Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden
Wahlorte behufs der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen.
S. 90.
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in denjenigen
Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch
den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung) welche zu diesem Behufe
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden.
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten in ver-
einigter Sitzung auf je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch
statutarische Anordnung des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden.
In denjenigen dem Wahlverbande der Städte angehörigen Gemeinden,
deren Verfassung nach Titel XI des Gesetzes vom 14. April 1869, betreffend