Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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K. 97. 
Aufstellung des Vertheilungsplanes. 
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
(§96. 75 und 76), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die 
zum Verbande derselben gehörigen selbständigen Gutsbezirke, Gewerbetreibenden 
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden 
auf dieselben (§. 77), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf 
die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (§. 78), 
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag, und ist durch 
das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
S 98. 
Die nach den Vorschriften des §. 97 festgestellte Vertheilung der Abgeord- 
neten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je 
12 Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreisausschuß 
einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach 
Maßgabe der Vorschriften der I§#. 70, 75 bis 79 nothwendigen Abänderungen ein- 
geholt. In der wischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1) wenn die Jahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande 
ausscheidet. In diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung 
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl 
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen; 
2) wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §. 76 die 
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder 
geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist 
vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (§. 94) von dem 
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen und 
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplane die erforderlichen 
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen. 
C. 99. 
Gegen die von dem Kreistage gemäß §#. 97 und 98 wegen Vertheilung 
der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer 
Frist von zwei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung 
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen wie 
in den Fällen des §. 96 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt. 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 34
	        
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