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K. 97.
Aufstellung des Vertheilungsplanes.
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände
(§96. 75 und 76), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die
zum Verbande derselben gehörigen selbständigen Gutsbezirke, Gewerbetreibenden
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden
auf dieselben (§. 77), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf
die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (§. 78),
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag, und ist durch
das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
S 98.
Die nach den Vorschriften des §. 97 festgestellte Vertheilung der Abgeord-
neten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je
12 Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreisausschuß
einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach
Maßgabe der Vorschriften der I§#. 70, 75 bis 79 nothwendigen Abänderungen ein-
geholt. In der wischenzeit erfolgt eine Revision nur:
1) wenn die Jahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert,
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande
ausscheidet. In diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen;
2) wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund-
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §. 76 die
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder
geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist
vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (§. 94) von dem
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen und
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplane die erforderlichen
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen.
C. 99.
Gegen die von dem Kreistage gemäß §#. 97 und 98 wegen Vertheilung
der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen wie
in den Fällen des §. 96 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 34