— 172 —
K. 100.
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Woh
Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung
über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem
Kreistage zu.
Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von
Amtswegen und beschließt darüber. "
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor-
handen gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise auf-
hören. Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein-
getreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden.
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter
bestellen.
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= beziehungsweise Amts-
blatt bekannt zu machen.
S. 101.
Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten.
Für diejenige Zeit, welche Kreistagsabgeordnete in Folge der Belegenheit
ihres Wohnortes oder der Witterungsverhältnisse bei Theilnahme an den Kreis-
tagssitzungen länger als 24 Stunden von Hause abwesend zu sein genöthigt sind,
können denselben auf Beschluß des Kreistages Diäten bewilligt werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
Geschäfte des Kreistages.
S. 102.
a. Im Allgemeinen.
Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband zu vertreten, über
die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über die-
jenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Behufe
durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch
Gesetz überwiesen werden.