Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 112. 
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle. 
Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung aufzu- 
nehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder auf- 
geführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von 
wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe 
von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und in 
letzterer auszu ühren sind. 
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung 
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung. 
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem 
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in ainer von dem Kreistage zu bestimmen- 
den Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringe 
Dem Regierungspräsidenten ist eine Loscheit des Protokolles einzureichen. 
S. 113. 
Abfassung von Petitionen und Eingaben des Kreistages. 
Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug auf 
die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (§9. 102 und 103) über- 
reicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen 
werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Kreishaushalte. 
S. 114. 
Aufstellung und Feststellung des Kreishaushalts-Etats. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen 
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushaltsetat, welcher von dem 
Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise wie die Kreistagsbeschlüsse 
veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisausschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht 
zu erstatten. 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
. 115. 
Revision der Kreiskommunalkasse. 
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate 
regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt werden.
	        
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