Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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. 126. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreis- 
ausschusses oder deren Venvandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender 
Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der 
Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung 
und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer als 
öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffent- 
licher Eigenschaft thätig gewesen sind. 
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt die Beschluß- 
fassung durch den Kreistag. 
Allgemeines. 
K. 127. 
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die hierzu nach 
S&. 146 und 147 zu überweisenden Beträge nicht ausreichen, werden die Kosten, 
welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 
S. 128. 
Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung der zu seiner 
Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Gemeinde= und Gutsvor- 
steher in Anspruch zu nehmen. 
C. 129. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen, soweit derselbe 
nicht durch sonstige gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, durch ein von dem Minister 
des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Kreiskommissionen. 
S. 130. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreis- 
institute, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreistag 
nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der Kreis- 
angehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke der all- 
gemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter der 
Leitung des Landrathes besorgen. 
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen 
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, so-
	        
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