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Städte auf die Dauer ihres städtischen Anites gewählt werden. Für Fälle der
Behinderung sowohl des Oberbürgermeisters wie seines gesetzlichen Stellvertreters
wählt der Kreisausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Derselbe bedarf der
Bestätigung des Regierungspräsidenten.
§. 137.
Für den Kreistag und den Kreisausschuß des Stadtkreises Altona gelten
die Vorschriften der 99 102 und 103, 105 bis 119, 121 bis 126 dieses
Gesetzes, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunalangelegen-
heiten beziehen.
C. 138.
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf
den Stadtkreis Altona gleichmäßige Anwendung.
Fünfter Titel.
Von der Oberaussicht über die Kreisverwaltung.
§. 139.
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse.
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1,
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13),
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises,
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis,
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be-
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der
Bistätigung des Bezirksausschusses.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des
Kreistages nichtig.
S. 140.
Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landkreise und des Stadtkreises Altona wird von dem Regierungspräsidenten, in