Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 183 — 
höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in 
den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes. 
Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten sind in allen 
Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
S. 141. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze ge- 
mäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der 
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch 
der Haushaltsetats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts= und 
Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. 
s- 
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunal-= 
angelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden 
Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Kreistage, der Kreiskommission 
beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ver- 
waltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
S. 143. 
Auflösung des Kreistages durch Königliche Verordnung. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Kreistag durch König- 
liche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
welche binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen. 
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben ge- 
wählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen so lange in 
Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen voll- 
zogen hat. 
. 144. 
Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen. 
Unterläßt oder verweigert ein Kreis, die ihm gesetzlich obliegenden, von der 
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf 
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der 
Regierungspräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, be- 
ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung 
der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen Vertreter bestellen. 
(Nr. 9289.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.