Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Sechster Titel. 
Besondere Bestimmungen für den Kreis Herzogthum Lauenburg. 
. 145. 
Die . 10 bis 18, 20, 66, 70 bis 126, 127 Absatz 2, 130, 131 und 
139 bis 144 des gegenwärtigen Gesetzes treten im Kreise Herzogthum Lauenburg 
nicht in Kraft. Es verbleibt dort vielmehr bei den Vorschriften der Artikel I, II 
und V der Verordnung vom 24. August 1882, betreffend die Vertretung des 
Lauenburgischen Landeskommunalverbandes (Gesetz= Samml. S. 343). Die im 
Artikel II der Verordnung bezeichneten Paragraphen der Kreisordnung vom 
13. Dezember 1872 
K. mi igsr. treten jedoch im Kreise Herzogthum Lauenburg nunmehr auch in- 
soweit in Kraft, als sie Bestimmungen enthalten, welche die Verwaltung von 
Landesan elegenheiten durch den Kreisausschuß betreffen. Die bezügliche entgegen- 
stehende Vorschrift im Artikel II und die Bestimmungen des Artikels III der 
ordnung werden hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt. 
  
  
Siebenter Titel. 
Von der Dotation der Kreisverbände. 
S. 146. 
Für die Durchführung der Kreisordnung, insbesondere zur Bestreitung der 
Kosten des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung, hat der Provinzialverband 
von Schleswig-Holstein vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab die Jahres- 
summe von 135 819 Mark, zur einen Hälfte nach dem Maßstabe des Flächen- 
inhaltes, zur anderen Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zählung vom 
1. Dezember 1885 festgestellten Zahl der Civilbevölkerung, auf die einzelnen Land- 
kreise der Provinz, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg, zu ver- 
theilen und denselben alljährlich in vierteljährlichen Theilzahlungen zu überweisen. 
Zu diesen Zahlungen ist die Jahressumme zu verwenden, welche gemäß §. 26 Ab- 
satz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497) dem Provinzial- 
verbande aus den Einnahmen des Staatshaushaltes überwiesen ist. 
C. 147. 
Scheidet gemäß F. 4 des gegenwärtigen Gesetzes eine Stadt aus einem 
Landkreise aus, so. ist derjenige Theil der dem letzteren gemäß der Bestimmung 
im §. 146 überwiesenen Jahresrente, welcher nach dem daselbst vorgeschriebenen 
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach eben diesem Maß- 
stabe auf sämmtliche Landkreise der Provinz, mit Ausschluß des Kreises Herzog- 
thum Lauenburg, zu vertbeilen und um den hiernach auf jeden Landkreis ent- 
fallenden Betrag die Jahresrente desselben zu erhöhen.
	        
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