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Achter Titel.
Allgemeine, Uebergangs- und Ausfuͤhrungs-Bestimmungen.
S. 148.
Die Rechte und Pflichten der bisherigen kreisständischen Verbände gehen
auf den Kreiskommunalverband über.
Die Auseinandersetzung, welche in Folge des Ausscheidens der Stadt
Flensburg aus dem bisherigen Kreise Flensburg (I. 1) zwischen dem Stadtkreise
und dem Landkreise Flensburg erforderlich wird, ist nach den Vorschriften des
F. 3 zu bewirken.
§S. 149.
In den Kreisen Eiderstedt, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen
werden die Landschaften, an Stelle der bisherigen Vertretung, durch den Kreis-
tag vertreten. An den, die Angelegenheiten der Landschaft betreffenden Beschlüssen
des Kreistages haben diejenigen Kreistagsabgeordneten nicht theilzunehmen, welche
in dem Landschaftsbezirke weder Wohnsitz noch Grundbesitz haben, noch von einem
Wahlbezirke des Landschaftsbezirkes zum Kreistagsabgeordneten gewählt sind.
Mit der entsprechenden Maßgabe vertritt im Kreise Hadersleben der Kreistag
auch fernerhin die Amtskommune und die Amtswegekommune.
Die für Kreisangelegenheiten in dem gegenwärtigen Gesetze getroffenen Be-
stimmungen über die Pflichten der Kreisangehörigen (§I#. 8 und 9), über Be-
schwerden und Einsprüche (F. 19), sowie über die Zuständigkeiten des Kreistages
und des Kreisausschusses finden auf die Angelegenheiten der vorstehend (Absatz 1
und 2) bezeichneten Verbände siungemäß Anwendung.
Beschlüsse des Kreistages über eine Abänderung des Vertheilungsmaßstabes
für die von diesen Verbänden aufzubringenden Abgaben bedürfen der Bestätigung
des Bezirksausschusses.
. 150.
Die auf F. 23 der provisorischen Verfügung für die Geestdistrikte des
Herzogthumes Schleswig vom 6. September 1863, betreffend die Ableitung und
Benutzung des Wassers behufs Verbesserung der Lindereien (Chronolog. Samml.
S. 232), auf F. 17 der Wasserlösungsordnung für die Geestdistrikte des Herzog-
thumes Holstein vom 5. Januar 1857 (Gesetz= und Ministerialblatt S. 208) und
auf §. 16 der Wasserlösungsordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 22. Mai
1857 (Gesetz= und Ministerialblatt S. 135) beruhende Verpflichtung zur vorschuß-
weisen beziehungsweise zur definitiven Bestreitung von Wasserlösungskosten u. s. w.
geht von den bisher Verpflichteten auf den Kreiskommunalverband (IJ. 13) über.
Die zu den bisher Verpflichteten *Y Kommunalverbände (Amts-
kommunen, Harden, Landschaften u. s. w.)) sowie die im J. 149 Absatz 2 er-
wähnten Kommunen im Kreise Hadersleben bleiben nur so lange, als dies zur
Abwickelung ihrer privatrechtlichen Verbindlichkeiten oder mit Rücksicht auf die
ihnen etwa sonst noch obliegenden öffentlichrechtlichen Verpflichtungen erforderlich
ist, bestehen und werden, sobald es hiernach zulässig erscheint, durch Beschluß
des Bezirksausschusses aufgelöst.
(Nr. 9289.)