Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten. 
. 19. 
Die Abgeordneten zum Provinziallandtage werden auf sechs Jahre gewählt. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem 
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen 
Bedingungen. Der Provinziallandtag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser 
Fälle eingetreten ist. 
Anordnung der Wahlen. 
§. 20. 
Die Vornahme der Wahlen zum Provinziallandtage wird durch den Ober- 
präsidenten angeordnet. 
S. 21. 
Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von dem Oberpräsidenten 
durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. 
Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des Provinzial= 
landtages. 
Ersatzwahlen. 
§. 22. 
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen werden 
von denjenigen Land= und Stadtkreisen beziehungsweise Wahlbezirken vorgenommen, 
von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß innerhalb längstens sechs Monaten 
und womöglich vor dem Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages er- 
folgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in 
Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Einspruch gegen das stattgehabte Wahlverfahren und Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahlen. 
G. 23. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl- 
versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl- 
vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die 
Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Provinziallandtage zu. Im Uebrigen 
prüft der Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen 
und beschließt darüber. 
. 24. 
Gegen die nach Maßgabe der I§. 19 und 23 gefaßten Beschlüsse des Pro- 
vinziallandtages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwal- 
tungsgerichte statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen 
bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
(Tr. 9291.)
	        
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