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Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch Gesetz
überwiesen werden.
b. Im Besonderen.
F. 35.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören
insbesondere folgende:
I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und
Reglements gemäß F§. 8.
§. 36.
II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen,
welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungs-
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen.
§S. 37.
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Ver-
pflichtungen oder im Interesse der Provinz erforderlichen Ausgaben.
Er beschließt zu dem Ende:
1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staatskasse
überwiesenen Jahresrenten und Fonds nach näherer Vorschrift des
Gesetzes, betreffend die Ausführung der §F. 5 und 6 des Gesetzes vom
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände,
und nach den Vorschriften des siebenten Titels der gleichzeitig mit diesem
Gesetze ergehenden Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein,
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital= und
Grundvermögen des Provinzialverbandes, sowie über die Verwendung
des Kapitalvermögens selbst,
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürgschaften,
4) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben.
S. 38.
IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grund-
stücken und Immobiliarrechten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzial-
ausschusse für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Ver-
äußerung von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden.
g. 39.
V. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungs-
und Kassenwesens, über die Feststellung des Haushaltsetats, sowie über die Dechar-
girung der Jahresrechnungen (9§. 101 und 104).
S. 40.
VI. Der Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Ver-
waltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat.