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S. 41.
VII. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung von Provinzial-
ämtern, er bestimmt die Zahl, die Besoldung, sowie die Art der Anstellung der
Beamten und wählt den Landesdirektor (Landeshauptmann), die demselben nach
§. 93 zugeordneten oberen Beamten, sowie die sonstigen im Provinzialstatute zu
bezeichnenden leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige.
5 42.
VIII. Der Provinziallandtag vollzieht die Wahlen zum Provinzialausschusse,
sowie nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für Zwecke der
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen; er
bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare für Zwecke der kommunalen
Provinzialverwaltung (§. 99).
här die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann
jedes Mitglied des Provinziallandtages innerhalb vier und zwanzig Stunden Ein-
spruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über den
Einspruch steht dem Provinziallandtage zu.
§S. 43.
IX. Der Provinziallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche
die Provinz oder einzelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu
richten.
S. 44.
X. Der Provinziallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen son-
stigen Geschäfte wahr. ·
Vierter Abschnitt.
Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen
Geschäften.
Stellung des Provinzialausschusses im Allgemeinen.
g. 45.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes
wird für jede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt.
Zusammensetzung des Provinzialausschusses.
S. 46.
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch das
Provinzialstatut festzusetzenden Jahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn
Mitgliedern.
Außerdem ist der Landesdirektor von Amtswegen Mitglied des Provinzial=
ausschusses.
Ges. Samml. 1888. (Nr 9291.) 38