Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 103. 
Der Provinzialausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse des- 
selben der Landesdirektor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der 
Haushalt nach dem Etat geführt werde. 
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an die 
Provinzial= (Landes-) Hauptkasse. 
tatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter 
Verantwortung des Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmi- 
gung des Provinziallandtages. 
S. 104. 
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse sowie der Kassen der einzelnen 
Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier Monaten nach 
Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialausschusse einzureichen. 
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit 
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Ent- 
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen 
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Ausschreibung von Provinzialabgaben. 
K. 105. 
Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben be- 
schließen. 
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung 
gelten hierüber folgende Bestimmungen: 
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben. 
S. 106. 
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und 
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
S. 107. 
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= be- 
ziehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und 
Stadtkreisen nach den Vorschriften der I. 14 bis 16 der Kreisordnung für die 
Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 beziehungsweise des §. 23 des 
Gesetzes vom 14. April 1869, betreffend die Verfassung und Verwaltung der 
Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein (Gesetz Samml. S. 589) 
besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, welche von dem 
ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage, Gebäudesteuer- 
nutzungswerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe= oder Bergbaubetriebes zu 
entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von einer Belastung 
mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise befreiten Steuerbeträge 
Ces. Samml. 1888. (Tr. 9291.) 39
	        
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