Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwer Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
g. 113. 
Die Zahlung der Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungs- 
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren 
Rückerstattung des etwa zuviel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen. 
Dritter Titel. 
Von der Aussicht über die Verwaltung der Angelegenheiten 
des Provinzialverbandes. 
K. 114. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Ver- 
waltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes wird von dem Oberpräsi- 
denten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt. 
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig. 
. 115. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze 
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
K. 116. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände 
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch 
der Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, 
sowie in der Verbindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu 
veranlassen. 
K. 117. 
Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialaus- 
schusses und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner 
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten theilzunehmen. 
S 118. 
Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer 
Provinzialkommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- 
letzen, hat der Oberpräsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers des 
Innern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinziallandtage, 
dem Provinzialausschusse beziehungsweise der Provinzialkommission innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Ver- 
treter bestellen. 
(N. 9291.) 39
	        
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