Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr. 9294.) Kirchengesetz, betreffend die Deckung der durch die Beaufsichtigung des kirchlichen 
Bauwesens erwachsenden Kosten in der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannover. Vom 26. Mai 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen über die Deckung der durch die Beaufsichtigung des kirchlichen Bau- 
wesens erwachsenden Kosten in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz 
Hannover, mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
S. 1. 
Zu den Kosten, welche durch den den Konsistorialbehörden oder Kirchen- 
kommissarien zu gewährenden Beirath eines Bauverständigen erwachsen, hat jede 
Kirchengemeinde einen festen jährlichen Beitrag von 50 Pfennigen zu entrichten. 
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Der durch diese festen Beiträge nicht gedeckte Theil der im §. 1 bezeichneten 
Kosten wird von den Gemeinden nach Maßgabe des Kirchenvermögens durch 
uschlagsbeiträge aufgebracht, und zwar sollen von Kirchengemeinden mit einem 
Kirchenvermögen von 1 500 Mark bis zu 3.000 Mark (ausschließlich) ein Simplum 
und von 3000 Mark und darüber zwei Simpla erhoben, Gemeinden mit einem 
kirchlichen Vermögen unter 1500 Mark aber von diesen Zuschlagsbeiträgen frei- 
gelassen werden. 3 
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Tochtergemeinden sollen als solche zu den in I§. 1 und 2 bezeichneten Bei- 
trägen nicht herangezogen werden. 
d. 4. 
Der erforderliche Kostenbedarf, sowie der Geldbetrag des Simplums für 
die nach F. 2 zu erhebenden Zuschlagsbeiträge werden durch einen von sechs zu 
sechs Jahren unter Zustimmung der Landessynode von der Kirchenregierung fest- 
zustellenden Etat bestimmt. 
Bei der erstmaligen Feststellung des Etats wird die Landessynode durch 
deren ständigen Ausschuß vertreten. 
Der einmal festgestellte Etat bleibt so lange in Kraft, bis die Feststellung 
eines neuen Etats erfolgt ist. 
S. 5. 
Behufs Ermittelung des kirchlichen Vermögens (§. 2) werden die Rein- 
einnahmen, welche die nicht in Kapitalien bestehenden Vermögenstheile ergeben, 
mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage kapitalisirt und dem vorhandenen Kapital- 
vermögen hinzugerechnet, wogegen etwaige Kapitalschulden von demselben ab- 
gerechnet werden. 
Das Vermögen der Pfarren und niederen Kirchenbedienungen sowie der 
Witthümer und das kirchliche Armenvermögen bleiben außer Ansatz.
	        
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