Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr. 9295.) Kirchengesetz, betreffend die Deckung der durch die Superrevision der kirchlichen 
« RechnungenerwachsendenKostenindercvaugclfschsilitthdrischenKircheder 
Provinz Hannover. Vom 27. Mai 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen über die Deckung der durch die Superrevision der kirchlichen Rechnungen 
erwachsenden Kosten in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
S. 1. " 
Zu den besonderen Kosten, welche bei den Konsistorien durch die im §. 21 
des Kirchenvorstandsgesetzes vom 14. Oktober 1848 vorgeschriebene Superrevision 
der kirchlichen Rechnungen erwachsen, hat jede Kirchengemeinde, aus welcher eine 
oder mehrere Rechnungen bei den Konsistorien zur Superrevision gelangen, einen 
jährlichen Beitrag zu entrichten, welcher nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen festgesetzt wird. 
i. « « 
DicNevisionskostcnbeiträgebestehenMeinem-festen jährlikten Beitrage, 
welcher von jeder beitragspflichtigen Kirchengemeinde zu entrichten ist, und zwar 
von jeder Muttergemeinde mit 3 Mark und von jeder Tochtergemeinde mit 
1 Mark 50 Pfennig. Der durch diese festen Beiträge nicht gedeckte Theil des 
Kostenbedarfs wird von den Gemeinden durch Zuschlagsbeiträge aufgebracht, welche 
nach der Höhe des kirchlichen Vermögens auf die einzelnen Kirchengemeinden in 
der Art umgelegt werden, daß von jeden vollen 1 500 Mark des kirchlichen Ver- 
mögens Ein Simplum zu erheben ist. Gemeinden mit einem kirchlichen Vermögen 
unter 1500 Mark bleiben von diesen Zuschlagsbeiträgen befreit. 
. 3. 
Der erforderliche Kostenbedarf, sowie der Geldbetrag des Simplums für 
die nach §. 2 zu erhebenden Zuschlagsbeiträge werden durch einen von sechs zu 
sechs Jahren unter Zustimmung der Landessynode von der Kirchenregierung 
festzustellenden Etat bestimmt. · 
Bei der erstmaligen Feststellung des Etats wird die Landessynode durch 
deren ständigen Ausschuß vertreten. 
Der einmal festgestellte Etat bleibt so lange in Kraft, bis die Feststellung 
eines neuen Etats erfolgt ist. 
. 4. 
Behufs Ermittelung des kirchlichen Bermägens (§. 2) werden die Reinein- 
nahmen, welche die nicht in Kapitalien bestehenden Vermögenstheile ergeben, mit dem 
fünfundzwanzigfachen Betrage kapitalisirt und dem vorhandenen Kapitalvermögen 
hinzugerechnet, wogegen etwaige Kapitalschulden von demselben abgerechnet werden. 
Das Vermögen der Pfarren und niederen Kirchenbedienungen sowie der 
Witthümer und das kirchliche Armenvermögen bleiben außer Ansatz. Wegen 
solcher feststehenden Zahlungen, welche zu Gunsten von Pfarrern, niederen Kirchen-
	        
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