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dienern, Wittwen und Armen aus dem sonstigen kirchlichen Vermögen zu leisten
sind, ist ein entsprechender Absatz zu machen.
. 5.
Die Feststellung des hiernach sich ergebenden Betrages des kirchlichen Ver-
mögens und der Zahl der zu zahlenden Simpla erfolgt durch Beschluß des Kon-
sistoriums, regelmäßig bei der Superrevision der Rechnungen. Die stattgchabte
Feststellung bleibt bis zu einer anderweiten Feststellung in Kraft.
S. 6.
Insoweit die Parochialkirchenkassen zur Uebernahme der Repvisionskosten-
beiträge bisher schon verpflichtet waren, können diese ohne Rücksicht auf die etwaige
Verpflichtung Dritter, im Fall der Unzulänglichkeit der Kirchenkasse für diese
einzutreten, nach wie vor auf die Kirchenkasse übernommen werden.
Insoweit eine Verpflichtung zur Zahlung der Revisionskostenbeiträge erst
durch dieses Kirchengesetz entsteht, dürfen diese nur in dem Falle auf die Kirchen-
kasse übernommen werden, wenn nicht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz
oder theilweise für die Kirchenkasse einzutreten haben. Anderenfalls sind sie durch
eine entsprechende Leistung der Kirchengemeinde zu decken.
S. 7.
Die Redvisionskostenbeiträge werden von der Kirchenregierung erhoben und
nach Maßgabe des Etats (§. 3) für den im §F. 1 angegebenen Zweck verwendet.
S. 8.
Die über den Repvisionskostenfonds geführte Jahresrechnung ist, nachdem
dieselbe revidirt worden, dem ständigen Ausschusse der Landessynode zur Einsicht
vorzulegen.
S. 9P.
Die den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes entgegenstehenden älteren
Vorschriften werden aufgehoben.
Die Einrichtung der Bauexpeditionsgebühren wird durch dieses Kirchengesetz
nicht berührt.
G. 10.
Die bisherigen Bestimmungen über die Erhebung der sogenannten Re-
visionsgebühren bleiben so lange in Kraft, bis der nach F. 3 Absatz 2 festzustellende
Etat in Geltung tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 27. Mai 1888.
(L. S.) Friedrich.
v. Goßler.
(Nr. 9295 —9296.)