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(Nr. 9300.) Gesetz, betreffend die Verbesserung der Oder und der Spree, sowie die Ab-
änderung des Gesetzes vom 9. Juli 1886, betreffend den Bau neuer Schiff-
fahrtskanäle und die Verbesserung vorhandener Schifffahrtsstraßen. Vom
6. Juni 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
I. zur Verbesserung der Schifffahrt auf der Oder von Breslau bis Kosel,
II. zur Verbesserung des Spreelaufs innerhalb der Stadt Berlin und bis
zur Einmündung der Spree in die Havel,
III. zur Verbesserung der Stromverhältnisse in der unteren Oder durch
folgende Anlagen:
a) Regulirung der Oder vom Pätziger Theerofen bis Raduhn, ein-
schließlich der zum Schutz des Dorfes Pähig erforderlichen bau-
lichen Herstellungen,
b) Durchstich des Saathener Hakens,
c) Regulirung der Oder vom Saathener Durchstich bis Schwedt,
) Ausbau der Meglitze als Fluthkanal und Bau eines Nadelwehres
in derselben,
e) Regulirung der Oder von Schwedt bis Nipperwiese,
f) Neubau einer Brücke über die Meglitze in dem Schwedt-Nieder-
kräniger Damm
die Summen
ad I von 21 500 000 Mark,
ad II von 3200 000 Mark,
ad III von 1 600 000 Mark
nach Maßgabe der Projekte zu verwenden, welche von dem Minister der öffent-
lichen Arbeiten — ad III im Einverständnisse mit dem Minister für Landwirth-
schaft, Domänen und Forsten — festzustellen sind.
Die Staatsregierung wird ferner IV. unter Abänderung des F. 1 des
Gesetzes vom 9. Juli 1886 (Gesetz= Samml. S. 207), betreffend den Bau neuer
Schifffahrtskanäle und die Verbesserung vorhandener Schifffahrtsstraßen, ermächtigt,
zur Ausführung der unter Nr. 1 daselbst näher angegebenen Wasser-
bauten statt 58 400 000 Mark die Summe von 59 825 033 Mark,
mithin für die im F. 1 gedachten sämmtlichen Bauarbeiten statt
71 000 000 Mark den Betrag von 72 425 033 Mark zu verwenden.