Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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g. 2. 
Mit der Ausführung des Projekts ad J ist erst vorzugehen, wenn der ge- 
sammte Grund und Boden, welcher nach den festgestellten Projekten für die 
Bauausführung einschließlich der Nebenanlagen erforderlich ist, der Staatsregierung 
aus Interessentenkreisen unentgeltlich und lastenfrei zum Eigenthum überwiesen, 
oder die Erstattung der sämmtlichen, staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege 
der freien Vereinbarung oder der Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich 
aller Nebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, 
in rechtsgültiger Form übernommen und sichergestellt ist. 
Mit der Ausführung des Projekts ad IV ist erst vorzugehen, wenn zu 
den Kosten des Grunderwerbs 2c. aus Interessentenkreisen ein Beitrag von 
4 854 967 Mark in rechtsgültiger Form übernommen und sichergestellt ist. 
Der §. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1886 (Gesetz Samml. S. 207) wird 
aufgehoben. 
S. 3. 
Mit dem Bau der einzelnen unter b bis e im H. 1 III aufgeführten An- 
lagen ist erst vorzugehen, wenn die Ausführung der anschließenden Deich= und 
Entwässerungsanlagen gesichert ist. 
S. 4. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im §. 1 erwähnten 
Kosten im Wege der Anleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuld- 
verschreibungen auszugeben. Derselbe bestimmt auch, wann, durch welche Stelle, 
in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße und Kurse und unter welchen 
Kündigungsbedingungen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen. 
Wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Annahme der 
Schuldverschreibungen zu pupillarischer und depositalmäßiger Sicherheit, sowie 
wegen Verjährung der Zinsen kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 
19. Dezember 1869 (GesetzSamml. 1869, S. 1197) zur Anwendung. 
G. 5. 
Die Ausführung des Gesetzes wird, soweit sie nicht nach den Bestimmungen 
im §F. 4 dem Finanzminister obliegt, dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
— unter Mitwirkung, was die Bauausführung F. 1 sub III betrifft, des 
Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten — übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Friedrichskron, den 6. Juni 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Flrhr. v. Lucius. 
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. 
Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck. 
  
  
  
(Nr. 9300—9301.)
	        
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