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II. Gründung neuer Ansiedelungen.
KC. 13.
Wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft ein Wohnhaus
errichten, oder ein schon vorhandenes Gebäude zum Wohnhause einrichten will,
bedarf einer von der Ortspolizeibehörde zu ertheilenden Ansied
Vor deren Aushändigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohnhäuser, welche
in den Grenzen eines nach dem Gesetze vom 2. Juli 1875 festgestellten Bebauungs-
planes, oder welche auf einem bereits bebauten Grundstücke im Zusammenhange
mit bewohnten Gebäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen.
Zu den Wohnhäusern im Sinne dieses Paragraphen gehören auch die aus
Holz, Torf, Stroh, Soden oder anderen geringen Baumaterialien angefertigten
thieansietätten, sofern dieselben nicht nur vorübergehend, zum Beispiel für die
Dauer einer bestimmten Arbeit, zum Aufenthalte, sondern dauernd zu einer
Wohnung für Menschen dienen sollen.
KC. 14.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachgewiesen ist,
daß der Platz, auf welchem die Ansiedelung gegründet werden soll, durch einen
fahrbaren, jederzeit offenen Weg (beziehungsweise durch eine Schifffahrtsstraße)
zugänglich, oder daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Wenn
nur der letztere Nachweis erbracht werden kann, so ist bei Ertheilung der An-
siedelungsgenehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu bestimmen,
nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Owangsverfahren gegen den An-
siedler eintritt. Auch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der An-
siedelung ist die Amwendung des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig.
Don der Bedingung der Zugänglichkeit durch einen fahrbaren Weg kann
unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist ferner zu versagen, wenn und so lange
die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse der Ansiedelung nicht in einer
dem öfentlichen Interesse und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise
geordnet sind.
In den Moordistrikten ist die Genehmigung außerdem zu versagen, so
lange die Entwässerung des Terrains, auf welchem die Ansiedelung stattfinden
soll, nicht geregelt ist.
§S. 15.
Die Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen die An-
siedelung von dem Eigenthümer, dem Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten oder
dem Pächter eines benachbarten Grundstücks oder von dem Vorsteher des Ge-
meinde-(Guts= bezirks, zu welchem das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder