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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.—
Inhalt: Gesetz, betreffend die Regulirung der Stromverhältnisse in der Weichsel und Nogat, S. 261. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 253.
(Nr. 9303.) Gesetz, betreffend die Regulirung der Stromverhältnisse in der Weichsel und
Nogat. Vom 20. Juni 1888.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, eine verbesserte Regulirung der Strom-
verhältnisse in der Weichsel und Nogat durch folgende Anlagen:
a) Herstellung eines Durchstichs für den Weichselstrom durch die Danziger
Binnennehrung auf der Linie Einlage—-Ostsee nebst Bedeichung und
Molenanlagen, sowie Molen= und Dammbauten 2c. zur dauernden
Offenhaltung der Mündung der Danziger Weichsel bei Neufähr,
b) Schifffahrtsanlagen zur Verbindung des Durchstichs mit der Danziger
eichsel,
e) Durchdeichung der Danziger Weichsel und Zurücklegung der Stromdeiche
des linken Weichselufers bis zur Gemlitzer Wachbude aufwärts,
d) Durchdeichung der Elbinger Weichsel mit Anschlüssen an den rechts-
seitigen Durchstichsdeich und die Stromdeiche des Großen Marienburger
Werders,
e) Herstellung eines Eiswehres in der oberen Nogat bei Kittelsfähre,
nach Maßgabe der vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden, auf
20 000 000 Mark Kosten berechneten Projekte herbeizuführen.
Ees. Samml. 1888. (Nr. 9303.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1888.