Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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s. 2. 
Mit der Ausführung der im 8. 1 bezeichneten Anlagen ist vorzugehen, 
sobald durch einen auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Ja- 
nuar 1848 gebildeten Deichverband die Aufbringung eines Kostenbeitrags von 
7230 000 Mark und die Uebernahme der künftigen Unterhaltung der zu den 
Anlagen F. 1 litt. a, c und d gehörigen Deiche sichergestellt ist. 
E. 3. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im F. 1 erwähnten 
Kosten im Wege der Anrleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldverschrei- 
bungen auszugeben. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, sowie 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
S. 4. 
Behufs Beschaffung des von den Interessenten nach F. 2 zu übernehmenden 
Kostenbeitrages ist die Staatsregierung ermächtigt, denselben ein Darlehn bis zur 
Höhe von 7230 000 Mark herzugeben, welches zu dem gemäß F. 3 Alinea 2 
bestimmten Zinsfuße zu verzinsen und mit ein Prozent zu amortisiren ist. 
S. 5. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen 
der §#. 3 und 4 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffent- 
lichen Arbeiten und dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten 
übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 20. Juni 1888. 
(L. S8.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Maybach. Frhr. v. Lucius. v. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
Gr. v. Bismarck. 
 
	        
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