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Dritter Nachtrag
zu dem
Regulativ, betreffend die Verwaltung der provinzialstaͤndischen Anstalten
und Einrichtungen fuͤr Irre, Taubstumme und Blinde, sowie zur
Unterstuͤtzung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen, vom
16. August 1871 (Gesetz-Samml. S. 385 ff.).
Einziger Paragraph.
Die Provinzialständische Verwaltungs-Kommission wird ermächtigt, den
unter dem 20. März 1888 gefaßten Beschluß des Provinziallandtages, betreffend
die Ausgabe verzinslicher Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des
Provinzial-Hülfskassenfonds bis zum Betrage von Zehn Millionen Mark, zur
Ausführung zu bringen und die Anleihescheine nebst Zinsscheinen und Anweisungen
auszufertigen.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Mai 1888, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Hannover bezüglich desjenigen
Terrains, welches zur Herstellung einer Entwässerung von dem im Ge-
meindebezirk Herrenhausen zu erbauenden städtischen Krankenhause nach dem
Leineflusse und zu Wegeanlagen erforderlich ist, durch das Amtsblatt der
Königl. Regierung zu Hannover Nr. 29 S. 277, ausgegeben den 20. Juli
1888,
2) der Allerhöchste Erlaß vom 22. Juni 1888, betreffend die Anwendung
des Enteignungsrechts zur Erwerbung beziehungsweise zur dauernden Be-
schränkung des Grundeigenthums bei der von der Staatsbauverwaltung
nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni 1888 auszuführenden Ver-
besserung der Schifffahrt auf der oberen Oder, durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 33 S. 295, ausgegeben den
17. August 1888,
der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 34 S. 257, ausgegeben den
24. August 1888;
(r. 9306.)