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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30 —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Gremsmühlen
nach Lütjenburg, S. 317. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ꝛc., S. 324.
(Nr. 9309.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisen-
bahn von Gremsmühlen nach Lütjenburg. Vom 30. Januar 1888.
See Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Oldenburg haben zum Zwecke einer Vereinbarung über
die Herstellung einer Eisenbahn von Gremsmühlen nach Lütjenburg zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchstihren Regierungsrath Anton Lubinus,
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Grems-
mühlen nach Lütjenburg für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetz-
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Oldenburgische Nierung gestattt der Königlich Preußi-
schen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staats-
gebietes.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dioses
Vertrages bildende Eisenbahn und ihre etwaigen künftigen Erweiterungen (Ar-
Cef. Saoml. 1888. (Nr. 9309) 58
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1888.