Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Bau der Bahn begonnen, und innerhalb einer weiteren Frist von drei Jahren 
die Bahn bis zur Betriebseröffnung vollendet sein sollte. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1888. 
Dr. Micke. Lubinus. 
(. S.) (. S.) 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Gremsmühlen nach Lütjenburg. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von Grems- 
mühlen nach Lütjenburg vereinbarten Staatsvertrages zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen 
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt 
gelten und mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleichverbindliche Kraft 
haben sollen: 
Zu Artikel II. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich hinsichtlich der Anlegung 
von Stationen bereit, auf der Strecke von Gremsmühlen bis zur Landesgrenze 
außer bei dem Hotel „Holsteinische Schweiz““ noch mindestens zwei Stationen, 
und zwar eine bei dem Hoheliedsmoore, die andere bei Söhren, thunlichst an 
dem Wege von Benz nach Söhren, zu errichten. 
Zu Artikel V. 
1) Es herrscht Beiderseits Einverständniß, daß der zur Anlage von Sicher- 
heitsstreifen erforderliche Grund und Boden den betreffenden Besitzern verbleibt,
	        
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