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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
r. 31. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Anstalten zum Trockuen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, S. 3225. —
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtoblätter
publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 326.
(Nr. 9310.) Verordnung, betreffend die Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter
Thierfelle. Vom 16. September 1888.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen auf Grund des §. 109 Absatz 2 des Gesetzes vom I. ein 1883,
betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltung htsbehörden,
was folgt:
Der Kreis= (Stadt.) Ausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten
von mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand),
beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung der
laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl.
S. 218) in das Verzeichniß der genchmigungspflichtigen gewerblichen Anlagen
(§. 16 Gewerbeordnung) aufgenommenen Anstalten zum Trocknen und Einsalzen
ungegerbter Thierfelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben H. O. Müncheberg, den 16. September 1888.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
v. Boetticher. Herrfurth.
Ees. Samml. 1888. (Nr. 9310.) 59
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1888.