— 57 —
KC. 20.
Die Schadensersatzklage gegen die Grundbuchbeamten verjährt in drei
Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens
Kenntniß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.
g. 21.
Gegen die Verfügungen des Grundbuchrichters findet Beschwerde nach Maß-
gabe der §9. 532 bis 538 der Civilprozeßordnung statt.
g. 22.
Für die gerichtliche Beglaubigung in Gemäßheit des F. 33 der Grundbuch-
ordnung sind die Amtsgerichte zuständig.
G. 23.
Als Nachlaßrichter im Sinne des §F. 39 der Grundbuchordnung gilt das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser bei seinem Ableben seinen allgemeinen
Gerichtsstand hatte, im Sinne des §. 40 a. a. O. das Theilungsgericht.
Auf die Ausstellung von Bescheinigungen, daß Vorbehaltserben nicht vor-
handen sind, finden die Bestimmungen der §#§. 1 bis 5 des Gesetzes, betreffend die
Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen, vom 12. März 1869 (Gesetz= Samml.
S. 473) entsprechende Anwendung.
KC. 24.
An die Stelle des §. 50 der Grundbuchordnung treten die nachstehenden
Bestimmungen:
Gehört ein auf den Namen eines Ehemannes oder einer Ehefrau ein-
getragenes Grundstück zu gütergemeinschaftlichem Vermögen, so ist dieses Rechts-
verhältniß auf den Antrag eines oder beider Ehegatten im Grundbuch zu vermerken.
Wird die Eintragung des Vermerks nur von einem der Ehegatten beantragt, so
sind die zum Nachweise des Rechtsverhältnisses erforderlichen Urkunden oder die
Bewilligung des anderen Ehegatten vorzulegen. Jeder der Ehegatten ist gegen-
über dem anderen Ehegatten verpflichtet, die Eintragung zu bewilligen.
Die Vorschriften des vorstebenden Absatzes finden im Falle der Auflösung
der Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.
Zur Eintragung des Eigentöums desjenigen, welcher in Folge der Auf-
lösung der Gütergemeinschaft ein Grundstück oder einen Grundstücksantheil erworben
hat, ist, außer dem Antrage des Enwerbers, die Bewilligung des anderen Ehe-
gatten oder der Rechtsnachfolger desselben erforderlich.
§. 25.
Die Eintragung außerordentlicher Erbfolger als Eigenthümer erfolgt auf
Vorlegung der die Eimveisung in den Besitz aussprechenden gerichtlichen Verfügung.
(Fr. 9265.)