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Der Benefizialerbe und der Nachlaßpfleger sind berechtigt, die Zwangs-
versteigerung nach Maßgabe der Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes zu
beantragen.
Auf den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Theilungsverfahren
finden die Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes keine Anwendung.
Insoweit das Gesetz, betreffend das Theilungsverfahren und den gericht-
lichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts,
vom 22. Mai 1887 (Gesetz= Samml. S. 136) die Bezeichnung der gerichtlich
zu verkaufenden Immobilien vorschreibt, muß die Bezeichnung nach Inhalt des
Grundbuchs erfolgen.
S. 40. .
Die Entgegennahme der Auflassungserklärung durch ein anderes Gericht,
als das Grundbuchgericht, erfolgt gebühren- und kostenfrei.
Für die Entgegennahme der Auflassungserklärung in einem von ihm
beurkundeten Vertrage erhält der Notar keine besondere Gebühr.
Für die Aufnahme einer die bloße Auflassung beurkundenden Verhandlung
erhält der Notar die im §. 8 H3 des Tarifs für Grundbuchsachen vorgesehene
Gebühr. Diese Gebühr, ausschließlich der erforderlichen Auslagen, ist von der
nach F. 1 A 1 des Tarifs zu erhebenden Gebühr in Abzug zu bringen, jedoch
findet dieser Abzug nicht statt, wenn die die bloße Auflassung beurkundende Ver-
handlung von einem anderen Notar aufgenommen ist, als der zu Grunde liegende
Vertrag, oder wenn der Vertrag und die Auflassung von demselben Notar in
getrennten Verhandlungen aufgenommen sind.
G. 41.
An die Stelle der §#. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Stempel-
abgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, vom
5. Mai 1872 (Gesetz= Samml. S. 509) treten die nachstehenden Bestimmungen:
Die im Falle der freiwilligen Veräußerung von inländischen Grundstücken,
verliehenen Bergwerken, unbeweglichen Bergwerksantheilen oder selbständigen Ge-
rechtigkeiten erfolgende Auflassungserklärung unterliegt einer Stempelabgabe von
einem Prozent des Werthes des veräußerten Gegenstandes. Die Abgabe wird
nur im Falle der Eintragung des Eigenthümers erhoben. Einem anderen Stempel
unterliegt die Auflassungserklärung nicht.
Die Auflassungserklärung ist jedoch dem Werthstempel nicht unterworfen,
wenn mit der Abgabe oder mit der Einreichung derselben oder innerhalb der
gleichzeitig nachzusuchenden, von dem Grundbuchgerichte zu bestimmenden Frist
die das Rechtsgeschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte
Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift dem Grundbuch-
gerichte vorgelegt wird. Als eine das Rechtsgeschäft enthaltende Urkunde ist nur
eine solche anzusehen, welche das Rechtsgeschäft so enthält, wie es unter den
Betheiligten verabredet ist.
(r. 9265.) 14“