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S 4.
Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften werden in allen
Fällen nach Maßgabe des §. 8 Nr. 3 des Kostentarifs für Grundbuchsachen,
Beilage zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, erhoben.
g. 5.
Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine accessorische Verbindlichkeit
eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird, so werden die Sätze §. 2
um die Hälfte erhöht.
S. 6.
Für die Aufnahme und Ausfertigung solcher Verträge, in welchen zwei
oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, wird das Doppelte
der Sätze §F. 2 erhoben.
S. 7.
Für ergänzende nachträgliche Erklärungen der Kontrahenten, welche für sich
kein besonderes Geschäft bilden, und für die Aufnahme eines besonderen Aktes,
durch welche einzelne Theilnehmer ihre Zustimmung zu einer bei derselben Behörde
aufgenommenen Erklärung verlautbaren, kommt die Hälfte der Sätze §. 2 zur
Hebung, jedoch nicht unter 50 Df.
Der volle Satz F. 2 wird erhoben, wenn die nachträgliche Zustimmung zu
einer Erklärung vor einer anderen Behörde, als derjenigen, welche dieselbe auf-
genommen hat, verlautbart wird, oder wenn auf Antrag der Partei eine gericht-
liche Aufforderung, die Zustimmung zu erklären, vorangegangen ist.
§. 8.
1. Neben den vorstehenden, in 9#. 2 bis 7 bezeichneten Gebühren wird
noch der Betrag der nach Bestimmungen des Stempelgesetzes zu entrichtenden
Stempelabgabe (Fix-, Werth- beziehungsweise Ausfertigungsstempel) erhoben.
2. Wenn auf die Ausfertigung einer Verhandlung verzichtet wird, so
kommen dennoch die vollen Sätze der in den §9§. 2 bis 7 bestimmten Gebühren
zur Anwendung.
3. Wenn ein Akt auf Antrag der Parteien oder wegen der Natur des
Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle, aber doch am Orte des Gerichts, jedoch in
einer nicht über zwei Kilometer betragenden Entfernung von demselben vorgenommen
wird, so tritt der Gebühr für den Akt die Hälfte der Sätze §. 2 oder F. 6 hinzu.
Kann das Geschäft an einem Tage nicht beendigt werden, so wird der Zusatz für
jeden Tag erhoben, welcher zur Aufnahme der Verhandlungen außerhalb der
Gerichtsstelle erforderlich war, jedoch nach Maßgabe des auf die mehreren Tage
zu vertheilenden Werths des Objekts.
4. Beträgt die Entfernung über zwei Kilometer, so werden neben den
Gebühren nur die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten (§. 79 Nr. 5
des Deutschen Gerichtskostengesetzes) erhoben, insofern diese die Zuschlagsgebühr
(Nr. 3) übersteigen, andernfalls diese.
(Nr. 9265—9266.)