Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 71 — 
S 4. 
Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften werden in allen 
Fällen nach Maßgabe des §. 8 Nr. 3 des Kostentarifs für Grundbuchsachen, 
Beilage zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, erhoben. 
g. 5. 
Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine accessorische Verbindlichkeit 
eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird, so werden die Sätze §. 2 
um die Hälfte erhöht. 
S. 6. 
Für die Aufnahme und Ausfertigung solcher Verträge, in welchen zwei 
oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, wird das Doppelte 
der Sätze §F. 2 erhoben. 
S. 7. 
Für ergänzende nachträgliche Erklärungen der Kontrahenten, welche für sich 
kein besonderes Geschäft bilden, und für die Aufnahme eines besonderen Aktes, 
durch welche einzelne Theilnehmer ihre Zustimmung zu einer bei derselben Behörde 
aufgenommenen Erklärung verlautbaren, kommt die Hälfte der Sätze §. 2 zur 
Hebung, jedoch nicht unter 50 Df. 
Der volle Satz F. 2 wird erhoben, wenn die nachträgliche Zustimmung zu 
einer Erklärung vor einer anderen Behörde, als derjenigen, welche dieselbe auf- 
genommen hat, verlautbart wird, oder wenn auf Antrag der Partei eine gericht- 
liche Aufforderung, die Zustimmung zu erklären, vorangegangen ist. 
§. 8. 
1. Neben den vorstehenden, in 9#. 2 bis 7 bezeichneten Gebühren wird 
noch der Betrag der nach Bestimmungen des Stempelgesetzes zu entrichtenden 
Stempelabgabe (Fix-, Werth- beziehungsweise Ausfertigungsstempel) erhoben. 
2. Wenn auf die Ausfertigung einer Verhandlung verzichtet wird, so 
kommen dennoch die vollen Sätze der in den §9§. 2 bis 7 bestimmten Gebühren 
zur Anwendung. 
3. Wenn ein Akt auf Antrag der Parteien oder wegen der Natur des 
Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle, aber doch am Orte des Gerichts, jedoch in 
einer nicht über zwei Kilometer betragenden Entfernung von demselben vorgenommen 
wird, so tritt der Gebühr für den Akt die Hälfte der Sätze §. 2 oder F. 6 hinzu. 
Kann das Geschäft an einem Tage nicht beendigt werden, so wird der Zusatz für 
jeden Tag erhoben, welcher zur Aufnahme der Verhandlungen außerhalb der 
Gerichtsstelle erforderlich war, jedoch nach Maßgabe des auf die mehreren Tage 
zu vertheilenden Werths des Objekts. 
4. Beträgt die Entfernung über zwei Kilometer, so werden neben den 
Gebühren nur die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten (§. 79 Nr. 5 
des Deutschen Gerichtskostengesetzes) erhoben, insofern diese die Zuschlagsgebühr 
(Nr. 3) übersteigen, andernfalls diese. 
(Nr. 9265—9266.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.