Uebertrag. . .. 40 063 000 Mark,
15) für die Herstellung einer Bahn-
verbindung zwischen Merch-
weiler und Göttelborn die
Summe von . . . . . . . . . . .. 464000
16) für die Erweiterung und bessere
Ausrüstung der vorhandenen
Werkstätten, Wasserstationen,
Lokomotiv= und Wagenschuppen
die Summe . .. . . . . . . . 10 000000
zusammen. 50 527000 Mark)
III. zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die
bereits bestehenden Staatsbahnen die Summe von 50 000000
insgesammt 114221 000 Mark
-'-
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im 8. 1
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel
von 36248 000 Mark:
1) die dem Staate zu dem vorläufig auf rund 1 109 800 Mark ermittelten
Betrage zugefallenen Bestände der im F. 3 des Gesetzes, betreffend den
weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, vom 28. März 1887
(Gesetz Samml. S. 21) bezeichneten Fonds der ehemaligen Berlin-
Dresdener Eisenbahngesellschaft,
2) den ersparten Restbestand des Baufonds der ehemaligen Münster-
Enscheder Eisenbahngesellschaft in dem vorläufig auf rund 378 400 Mark
ermittelten Betrage
zu verwenden, und zwar insoweit, als die Bestände dieser Fonds nach dem Er-
messen des Finanzministers ohne Nachtheil für die Staatskasse flüssig gemacht
werden können.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im §. 1 Nr. I,
desgleichen zur Deckung der für den im §. 1 unter Nr. II vorgesehenen
Eigenthumserwerb und für die im §F. 2 unter Nr. I bis III vorgesehenen
Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von zusammen
höchstens 120 475251 Mark 47 P.
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
S. 4.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfußc,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld.
verschreibungen verausgabt werden sollen (F. 3), bestimmt der Finanzminister.
zu verwenden.