Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 76 — 
Vvertrag. 
Zwischen der Königlich Preußischen Eisenbahndirektion zu Elberfeld, diese 
handelnd unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, und der 
Niederländisch-Westfälischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Direktor, 
Sekretär und Verwaltungsrath, diese handelnd unter dem Vorbehalte der Zu- 
stimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Gesellschaft) 
ist folgender Vertrag geschlossen: 
. 1. 
Nach Artikel 21 des zwischen der Niederländisch-Westfälischen, der Hollän- 
dischen und der Bergisch= Märkischen Eisenbahngesellschaft geschlossenen Betriebs- 
überlassungsvertrages vom —8.63. Zomner. 1878, in welchen laut Vertrag vom 
R 12. Februar 
4 el 1886 an die Stelle der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft der 
Preußische Staat eingetreten ist, steht dem letzteren die Befugniß zu, die in seinem 
Gebiet belegenen Strecken der Niederländisch-Westfälischen Eisenbahngesellschaft 
jeder Zeit gegen Zahlung der wirklich von der Niederländisch-Westfälischen 
Eitenbahngesellchaft aufgewendeten Anlagekosten käuflich zu übernehmen. 
In Ausführung dieser Vertragsbestimmung verkauft die Niederländisch= 
Westfälische Eisenbahngesellschaft hiermit die auf Preußischem Gebiete belegenen 
Strecken ihrer Bahnlinie von Bismarck nach Winterswyk und von Winterswyk 
nach Bocholt nebst allem Zubehör an den Preuhischen Staat. 
  
  
  
G. 2. 
Mit dem Ersten des dritten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats, indeß nicht vor dem 1. April 1889, geht das Eigenthum der in F. 1 
bezeichneten Strecken auf den Preußischen Staat über. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, mit dem Eintritt dieses Zeitpunktes das 
noch Erforderliche zur Uebertragung des Eigenthums dieser Strecken an den 
Preußischen Staat zu veranlassen, insbesondere die zu den verkauften Bahnstrecken 
von ihr erworbenen Grundflächen vor den zuständigen Grundbuchämtern für den 
Preußischen Staat frei von Schulden und Lasten außzulassen. 
Beide vertragschließenden Theile bewilligen beziehungsweise beantragen hiermit, 
daß bezüglich derjenigen Grundflächen, welche für den Ankäufer noch nicht schulden- 
und lastenfrei aufgelassen werden können, zunächst eine Vormerkung zur Erhaltung 
des Rechtes auf Auflassung im Grundbuche eingetragen wird, sowie ferner, daß 
die Umschreibung der verkauften Bahnstrecken nebst Zubehör in der Grundsteuer- 
Mutterrolle auf den Namen des Preußischen Staats erfolge. 
8. 3 
Der Gesammtbetrag der von der Niederlä indisch-Westfälischen Eisenbahn- 
gesellschaft auf die in §. 1 bezeichneten Strecken wirklich verwendeten Anlagekosten 
ist nach der zwischen den beiderseitigen Verwaltungen stattgehabten Verhandlung
	        
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