Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 82 — 
Kirchengemeinde-Ordnung 
für die 
cvangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bornheim,) Oberrad) Niederrad) 
Bonames) Niederursel und Hausen. 
1. 
Mitglied der Kirchengemeinde ist derjenige, welcher 
1) seinen Wohnsitz in der Kirchengemeinde hat und 
2) der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinschaft angehört. 
Mitglieder der reformirten oder unirten Kirchengemeinschaft, welche in der 
Kirchengemeinde ihren Wohnsitz nehmen und der Gemeinde beitreten zu wollen 
erklären, erhalten durch diese Erklärung die Rechte und Pfflichten eines Ge- 
meindegliedes. 2 
Die Kirchengemeinde verwaltet iͤte Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen selbst. Organ der Verwaltung ist der Kirchenvorstand. 
Der Kirchenvorstand besteht 
1) aus dem Pfarrer der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarramt; 
2) aus einer Anzahl gewählter Kirchenältesten. 
Sind mehrere Pfarrer in der Gemeinde angestellt, so gehören sie sämmtlich 
dem Kirchenvorstande an. 4. 
Die Zahl der Kirchenältesten wird vom Konsistorium bestimmt. Es sollen 
deren nicht unter vier und nicht über acht sein. 
Die Kirchenältesten sind im Hauptgottesdienste vor der Gemeinde ein- 
zuführen und durch Abnahme des nachstehenden Gelübdes zu verpflichten: 
4, Gelobt Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen 
Amtes stets in Eintracht mit gewissenhafter Sorgfalt und in Ueber- 
einstimmung mit dem Worte Gottes, sowie mit dem Bekenntniß und 
der Ordnung der Kirche und dieser Gemeinde zu warten und mit 
rechtschaffener Treue zu achten, daß alles ordentlich und ehrlich in der 
Gemeinde zugehe zu deren Besserung?“ 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes durch die Worte: 
„Ja, durch die Gnade und Hülfe unseres Herrn Jesu Christi“ 
ist der Kirchenälteste als in das Amt eingetreten zu erachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.