Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 87 — 
Wegen der zur Instandhaltung oder Erneuerung derselben erforderlichen 
Lohnarbeiten, Anschaffungen oder Bauunternehmungen hat er bei dem 
Kirchenvorstande rechtzeitig Anträge zu stellen. 
Die weitere Dienstanweisung des Kirchenrechners wird vom Kirchenvorstande 
getroffen. 
C. 14. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den vorgesetzten Kirchen- 
behörden, oder den Staatsbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird hierdurch nichts 
geändert. 
. 15. 
In jeder Kirchengemeinde ist durch Wahl von Gemeindeverordneten eine 
weitere Vertretung der Gemeinde zu bilden. 
Die Zahl der Gemeindeverordneten wird für jede Gemeinde vom Konsistorium 
festgestellt, dieselbe soll mindestens zweimal so groß sein, als die der Aeltesten, 
jedoch sollen deren nicht über sechsunddreißig sein. 
g. 16. 
Die Gemeindeverordneten verhandeln und beschließen in Gemeinschaft mit 
dem Kirchenvorstande über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten Gegen- 
stände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zugleich Vorsitzender der Gemeinde- 
vertretung. Er beruft diese Versammlung mit Angabe der Tagesordnung. 
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem 
Kirchenvorstande festgestellten Form, sie kann aber auch durch Verkündigung bei 
dem öffentlichen Hauptgottesdienste erfolgen. 
KC. 17. 
Lur Beschlußfähigkeit der Gemeindevertretung ist die Anwesenheit der ab- 
soluten Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach 
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die erste 
ordnungsmäßige Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht 
erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die Er- 
schienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind. 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich be- 
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf aus- 
drückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung anwesend sein. 
Ueber die Verhandlungen wird ein in das Protokollbuch des Kirchenvor- 
standes einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vor- 
sitzenden, dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der Versammlung 
zu bestimmenden Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist. 
Tr. 9320.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.