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Wegen der zur Instandhaltung oder Erneuerung derselben erforderlichen
Lohnarbeiten, Anschaffungen oder Bauunternehmungen hat er bei dem
Kirchenvorstande rechtzeitig Anträge zu stellen.
Die weitere Dienstanweisung des Kirchenrechners wird vom Kirchenvorstande
getroffen.
C. 14.
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den vorgesetzten Kirchen-
behörden, oder den Staatsbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und Ein-
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird hierdurch nichts
geändert.
. 15.
In jeder Kirchengemeinde ist durch Wahl von Gemeindeverordneten eine
weitere Vertretung der Gemeinde zu bilden.
Die Zahl der Gemeindeverordneten wird für jede Gemeinde vom Konsistorium
festgestellt, dieselbe soll mindestens zweimal so groß sein, als die der Aeltesten,
jedoch sollen deren nicht über sechsunddreißig sein.
g. 16.
Die Gemeindeverordneten verhandeln und beschließen in Gemeinschaft mit
dem Kirchenvorstande über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten Gegen-
stände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zugleich Vorsitzender der Gemeinde-
vertretung. Er beruft diese Versammlung mit Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem
Kirchenvorstande festgestellten Form, sie kann aber auch durch Verkündigung bei
dem öffentlichen Hauptgottesdienste erfolgen.
KC. 17.
Lur Beschlußfähigkeit der Gemeindevertretung ist die Anwesenheit der ab-
soluten Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die erste
ordnungsmäßige Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht
erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die Er-
schienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind.
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich be-
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf aus-
drückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung anwesend sein.
Ueber die Verhandlungen wird ein in das Protokollbuch des Kirchenvor-
standes einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vor-
sitzenden, dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der Versammlung
zu bestimmenden Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist.
Tr. 9320.)